Allgemeine Geschäftsbedingungen the hostess GmbH

in der Fassung vom 29.06.2022

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die zwischen der

the hostess GmbH
Kreuzstraße 34
33602 Bielefeld

Tel.: +49 521 384 909 65
Mail: info@the-hostess.de

Geschäftsführer: Markus Demir
Amtsgericht Bielefeld, HRB 44840
USt-ID: DE352636553

- nachfolgend „Agentur“

und ihren Kunden geschlossen werden. Soweit im zugrundeliegenden Vertrag Regelungen getroffenen werden, die diesen Bedingungen entgegenstehen, gehen die vertraglichen Regelungen vor.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Bestandteil des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses, wenn und so weit die Agentur dem ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.3. Die Vertragssprache ist deutsch.

2. Vertragsschluss, allgemeine Bedingungen

2.1. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Agentur entweder durch das Ausfüllen des Kontaktformulars auf der Webseite, per E-Mail oder Telefon zu kontaktieren und darzulegen, inwieweit und zu welchem Zweck er beabsichtigt, die Leistungen der Agentur in Anspruch zu nehmen.

2.2. Die Parteien handeln sodann die Vertragsmodalitäten mündlich oder in Textform aus. Die Agentur unterbreitet dem Kunden nach Maßgabe seiner Anfrage mündlich oder in Textform ein Angebot, welches der Kunde annehmen kann. Mit Annahme des Kunden kommt der Vertrag zwischen den Parteien zustande.

2.3. Die elektronische Form ist für den Vertragsschluss ausreichend.

3. Vertragsgegenstand

3.1. Hauptleistung der Agentur ist die Vermittlung von Auftragnehmern zur Durchführung von persönlichen Leistungen im Auftrag des Kunden. Diese Auftragnehmer können insbesondere – je nach Kundenwunsch – hauptsächlich Hostessen, im Einzelfall auch Moderatoren, Promoter und / oder Models sein. Dabei übernimmt die Agentur Vermittlung und Kommunikation mit dem Auftragnehmer und rechnet diese Vermittlungsleistung gegenüber dem Kunden in vereinbarter Höhe ab. Der genaue Vertragsinhalt der von der Agentur geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsformular.

3.2. Die persönliche Leistung des jeweiligen Auftragnehmers stellt dieser dem Kunden selbst in Rechnung. Die Agentur rechnet nicht selbst über persönliche Leistungen des Auftragnehmers ab. Nach vollständigem Abschluss des Auftrags übersendet der Auftragnehmer seine auf den Kunden ausgestellte Rechnung an die Agentur. Diese berechnet auf Basis der Abrechnung des Auftragnehmers die an sie zu zahlende Vermittlungsgebühr. Anschließend werden die Rechnungen gesammelt an den Auftraggeber versendet.

3.3. Wird eine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis vorgenommen, beschränkt sich die Tätigkeit der Agentur ebenfalls auf die Kontaktvermittlung. Die Agentur ist insbesondere nicht verantwortlich für Feststellungen sozial-, rentenversicherungs- und arbeitsrechtlicher Natur. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall für die Eingehung und Erfüllung des Vertrags allein.

3.4. Außerhalb etwaig festgesetzter Rahmenarbeitszeiten sowie Schulungen oder konkreten Terminsabreden ist der vermittelte Auftragnehmer in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei und unterliegt nicht der Weisung des Kunden. Dies gilt nicht für den Fall, dass ein Auftragnehmer in ein Arbeitsverhältnis vermittelt wird.

3.5. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auftragnehmer über den Umfang ihrer persönlichen Leistungen ausführlich und detailliert informiert werden. Er hat dies durch entsprechend ausführliche Einweisungen, Schulungen und Briefings sicherzustellen. Die Kosten für die fachgerechte Einweisung fallen dem Kunden zur Last. Soweit für die Durchführung persönlicher Leistungen spezielle Ausrüstung des Auftragnehmers erforderlich ist, ist der Kunde für deren Bereitstellung auf eigene Kosten selbst verantwortlich.

3.6. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass im Falle von mehreren Buchungstagen die gesetzlichen Ruhezeiten zwischen den einzelnen Leistungsabschnitten vom Auftragnehmer eingehalten werden.

3.7. Zuspruch und Anerkennung des Auftragnehmers in Bezug auf die Durchführung persönlicher Leistungen fallen nicht in die Risikosphäre der Agentur.

3.8. Die Auftragnehmer haben nur solche Leistungen auszuführen, deren Erbringung zwischen Agentur und Kunde vereinbart wurden und sich aus dem entsprechenden Auftragsformular ergeben. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, die in Verbindung mit der Präsentation von Waren und/oder Dienstleistungen üblichen Arbeiten auszuführen. Weitergehende Arbeiten – insbesondere solche, die die Intim- und Persönlichkeitssphäre des Auftragnehmers berühren – dürfen durch diesen ohne nähere Begründung zurückgewiesen werden, ohne dass sich dies auf die vom Kunden zu zahlende Vergütung auswirkt.

3.9. Die Auftragnehmer sind nicht verpflichtet, persönliche Leistungen an einem anderen als dem vereinbarten Einsatzort zu erbringen.

3.10. Dem Kunden ist es nicht gestattet, mit Auftragnehmern unter Umgehung der Agentur Buchungsänderungen und/oder -ergänzungen vorzunehmen, solange die Agentur diesen Änderungen nicht vorher zugestimmt hat.

4. Preise, Zahlungen

4.1. Die für die Leistungen der Agentur anfallende Vergütung wird durch den Kunden und die Agentur im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrags festgelegt.

4.2. Gegenstand der Berechnung sind dabei regelmäßig die Vermittlungs- bzw. Agenturprovision in Anlehnung an die Vergütung des Auftragnehmers, die Kosten für die Übertragung von Nutzungsrechten („BuyOut-Vereinbarung“) sowie sonstige Gebühren wie Abgaben an die Künstlersozialkasse, sofern der Kunde nicht über eine eigene Abgabenummer verfügt. Die Gage des Auftragnehmers sowie entstandene Reise- und Verpflegungskosten wird der Auftragnehmer dem Kunden selbst in Rechnung stellen.

4.3. Im Falle einer Vermittlung des Auftragnehmers in ein Arbeitsverhältnis zahlt der Kunde die Vergütung direkt an den Auftragnehmer; die Agenturprovision orientiert sich dabei an der Höhe der gezahlten Vergütung zzgl. BuyOuts. Die Provision wird stets für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Auftragnehmers fällig. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur jederzeit auf Anfrage Auskunft über die jeweilige Höhe der Vergütung sowie Dauer der Beschäftigung zu erteilen.

4.4. Die Agenturprovision für die Durchführung von Vermittlungsleistungen beträgt - sofern im Rahmen des Vertrags nichts anderes vereinbart ist - 20% des Gesamtbetrags aus vereinbarter Gage des Auftragnehmers sowie dazugehöriger BuyOut-Vereinbarungen.

4.5. Preise verstehen sich stets in Euro (€) zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.6. Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten werden, sind gesondert zu honorieren.

4.7. Die Agentur ist berechtigt, Vorkasse in Höhe von 50 – 100 % des in der Auftragsbestätigung angegebenen Gesamtbetrags zu verlangen. Wird eine angeforderte Anzahlung durch den Kunden nicht rechtzeitig geleistet, ist die Agentur zum Rücktritt vom geschlossenen Vertrag berechtigt oder kann die Leistung bis zur vollständigen Zahlung zurückbehalten.

4.8. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Offene Beträge werden bei erteiltem Mandat von der Agentur eingezogen. Als Zeitpunkt des Zahlungseingangs gilt stets die Gutschrift auf dem Konto der Agentur, nicht die Absendung des Betrags durch den Kunden.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

5.1. Der Kunde kann mit Forderungen der Agentur nur aufrechnen, soweit entsprechende Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind. Dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

5.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für das Leistungsverweigerungsrecht auf § 320 BGB.

6. Spesen

6.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem von der Agentur vermittelten Auftragnehmer ein ausreichendes Maß an Verpflegung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6.2. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Agentur berechtigt, dem Kunden Spesen in Höhe des aktuell gesetzlich geregelten Satzes pro Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.

7. Kündigung, Stornierung

7.1. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung aufgrund erbrachter Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. Dazu zählen auch die sich aus Vorbereitungshandlungen ergebenden Kosten.

7.2. Tritt der Kunde von dem erteilten Auftrag zurück bzw. liegt eine vollständige oder teilweise Stornierung vor, kann die Agentur – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen:
 
  • bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 0 % / pro Person
  • 6 - 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30 % / pro Person
  • 4 - 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn 80 % / pro Person
  • weniger als 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn 100 % / pro Person
der für die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.

Der entgangene Gewinn umfasst dabei sowohl die Agenturprovision als auch die Kosten entsprechender BuyOuts aufgrund der Bereithaltung entsprechender Rechte. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7.3. Vorstehende Absätze gelten auch explizit für die Fälle, in denen der Kunde innerhalb des genannten Stornierungszeitraums den Auftrag erstmalig bei der Agentur platziert. In diesem Fall trägt der Kunde aufgrund der explizit gewünschten, spontanen Buchung das vollständige Ausfallrisiko und kann sich nicht darauf berufen, dass die Stornierungsfristen nicht eingehalten werden konnten.

8. Auswahl des Auftragnehmers

8.1. Der Kunde stellt der Agentur vor Durchführung der Selektionsleistungen sämtliche Details der geplanten Veranstaltung inklusive der geplanten Inhalte vor. Dabei ist insbesondere darzustellen, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und welches Ziel verfolgt wird. Soweit die Inhalte gegenüber der Agentur kommuniziert wurden, obliegt dieser die Auswahl geeigneter Auftragnehmer. Die Agentur stellt die vom Kunden kommunizierten Inhalte geeigneten Auftragnehmer vor und fragt die Verfügbarkeit an.

8.2. Sofern nicht anders vereinbart, wählt die Agentur aus dem Pool der zur Verfügung stehenden Auftragnehmer eine zu vereinbarende Anzahl möglicher Auftragnehmer aus, die den vertraglich vereinbarten Anforderungen des Kunden sowie dem gewünschten Einsatzzweck entsprechen. Der Kunde hat die vertraglich vereinbarte Anzahl gewünschter Auftragnehmer auszuwählen.

8.3. Nach Auswahl der gewünschten Auftragnehmer ist ein Wechsel nur mit schriftlicher Zustimmung durch die Agentur möglich.

8.4. Im Falle der Zurückweisung eines Auftragnehmers ist der Kunde verpflichtet, der Agentur die entsprechenden Beweggründe hierfür unverzüglich in Textform (E-Mail) mitzuteilen. Handelt es sich in diesem Fall um Gründe, die eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen würden (z. B. Arbeitsverweigerung, Beleidigung des Kunden, geschäftsschädigende Äußerungen über den Kunden, Betrug, Diebstahl und Veruntreuung zulasten des Kunden, Verdacht einer Straftat, eigenmächtiger Urlaubsantritt, angedrohtes Krankfeiern, sexuelle Belästigungen von Kollegen, Arbeitszeitbetrug) hat der Kunde die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind nur die bis dahin geleistete Arbeitszeit der Agentur sowie etwaige BuyOuts, sofern sie anfallen, zu bezahlen.

8.5. Unterlässt der Kunde die in Abs. 4 geregelte Begründung oder würden die Bewegründe nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen, gilt die Zurückweisung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Beweggrund – als Stornierung des Einsatzes gemäß 7. dieser AGB mit der Rechtsfolge des 7. Abs. 3.

8.6. Nach Zurückweisung hat der Kunde die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht), bei der Agentur ersatzweise einen anderen Auftragnehmer zu buchen. Die Agentur ist zur Vermittlung eines gleichwertigen Auftragnehmers jedoch nur dann verpflichtet, wenn der vorher vermittelte Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde.

8.7. Unterlässt der Kunde die Zurückweisung, sind spätere (Schadens-)Ersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche, für die die Agentur aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aufgrund groben Verschuldens unbeschränkt haftet.

9. Nutzungsrechte

9.1. Für die Nutzung von Abbildungen (Fotografien oder Videoaufnahmen) der Auftragnehmer hat der Kunde für die Einräumung von Nutzungsrechten eine gesonderte Vergütung zu zahlen („Buyout“). Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass der Kunde selbst dafür verantwortlich ist, die Rechte am fotografischen Urheberrecht des Fotografen – ggf. zusätzlich - einzuholen.

9.2. Buyouts werden in der Regel in folgendem Umfang geregelt:
a. Zeitlich
(i) Für eine bestimmte Dauer
(ii) Unbegrenzt oder
(iii) Nur zu einer bestimmten Zeit

b. Inhaltlich (für)
(i) Above the Line (Print, Flyer, Kataloge o.ä., in der Regel für eine bestimmte Anzahl Drucke/Auflagen
(ii) Die eigene Webseite des Kunden (Clientshop)
(iii) Viral Marketing (Social Media, E-Mailings, YouTube), in der Regel in Abhängigkeit zum Empfängerkreis / Anzahl der Follower, Subscriber o.ä.
(iv) Web-Advertising (Banner, Pop-up, Apps, Downloads, Prerolls, Layer Ads, Ad-Clips, Web-Sponsoring etc.);
(v) Messen
(vi) Below the Line (POS)
(vii) Zur Lizenzierung (zB Nutzung durch Dritte im eigenen Interesse

c. Räumlich
(i) Je Land
(ii) Für bestimmte Länder (DACH, USA usw.)
(iii) Europa oder andere Kontinente
(iv) Weltweit

d. Einfach, ausschließlich, exklusiv/nicht-exklusiv
(i) Einfach: Agentur kann Lizenz an Abbildungen an diesem Tag und für dieses Event auch Dritten gewähren
(ii) Ausschließlich: nur der Kunde kann die Abbildungen nutzen; er darf, je nach inhaltlicher Regelung, ggf. Unterlizenzen erteilen
(iii) Exklusiv: der Auftragnehmer steht dem Kunden für die geregelte Dauer exklusiv zur Verfügung und wird keine anderen Tätigkeiten für andere Kunden annehmen.

HINWEIS: Ist zu einer der vorgenannten Regelungen keine Vereinbarung getroffen, gilt die Nutzung in dieser Hinsicht als auf den vertragsgemäßen Zweck begrenzt vereinbart, im Zweifel ist die allein für die vertraglich vorgesehene Nutzung vereinbart und erlaubt.

9.3. Sofern die Agentur Buyouts im Angebot erfasst, geht die Agentur davon aus, dass die Nutzung von Abbildungen seitens des Kunden oder seiner Lizenznehmer beabsichtigt ist. Dies bestätigt der Kunde durch Annahme eines solchen Angebotes.

9.4. Der Kunde hat im Rahmen von Verhandlungen über BuyOuts gegenüber der Agentur vollständige und präzise Angaben in Bezug auf die geplanten, inhaltliche Nutzung der Werke zu machen. Dies umfasst insbesondere die Angabe sämtlicher Unterseiten etwaiger Webpräsenzen. Sollte eine entsprechende Präzisierung bei Abschluss der Rechtevereinbarung nicht getroffen worden sein, sind der Agentur diese Informationen auf Nachfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Parteien haben in diesem Zusammenhang eine zusätzliche Vereinbarung zu treffen. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, gilt das Nutzungsrecht im Zweifel nur für die erste Seite des Webauftritts.

9.5. Buyouts holt die Agentur sodann vollständig bereits in dem Zeitpunkt der Buchungsbestätigung beim Auftragnehmer ein und vergütet diese. Storniert oder kündigt der Kunde den Vertrag nach diesem Zeitpunkt, ist der hierdurch der Agentur entstehende Schaden grundsätzlich nach Maßgabe dieser AGB zu ersetzen.

9.6. Für die Entstehung des Anspruches auf Buyouts ist insoweit nicht entscheidend, ob Abbildungen vom Kunden tatsächlich genutzt werden, sondern allein, ob die Parteien über die entsprechende Vergütung eine Vereinbarung getroffen haben.

9.7. Nutzungsrechte werden erst nach Zahlung der dafür erforderlichen Vergütung eingeräumt.

9.8. Der vereinbarte Nutzungszeitraum ergibt sich aus dem Angebot. Ist dort kein Zeitraum geregelt, beginnt der Nutzungszeitraum 1 Monat nach Abschluss des jeweiligen Buchungstages, bei zusammenhängenden Leistungen einen Monat nach dem letzten Buchungstag im konkreten Projekt

9.9. Der Kunde trägt Sorge für die Klärung der Rechte des Fotografen.

9.10. Ist der Auftragnehmer als Promoter, Messehostess o.ä. gebucht, ist lediglich eine fotografische Dokumentation der Arbeit zu internen Nachweiszwecken gestattet. Weitere Nutzungsrechte müssen vor Nutzung etwaiger Fotografien mit der Agentur geklärt werden.

10. Ersatzansprüche bei Übernutzungen

10.1. Jede inhaltlich oder zeitlich über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung von Abbildungen bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch die Agentur und gegebenenfalls einer gesonderten Vergütung.

10.2. Für Nutzungen von Bildnissen der Auftragnehmer, die ohne vorherige Absprache mit und Freigabe der Agentur über den Umfang der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer hinausgehen, ist der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet, die von der Agentur festgelegt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt:
  • Bei Überschreitung der Nutzungsrechte bis zu einer Woche: 25 % des Gesamtbetrags aus BuyOuts und Agenturprovision
  • Bei Überschreitung der Nutzungsrechte ab einer Woche bis zu einem Monat: 50 % des Gesamtbetrags aus BuyOuts und Agenturprovision
  • Bei Überschreitung der Nutzungsrechte ab einem bis zu drei Monaten: 100 % des Gesamtbetrags aus BuyOuts und Agenturprovision
  • Bei Überschreitung der Nutzungsrechte ab drei Monate bis zu einem Jahr: 200 % des Gesamtbetrags aus Buyouts und Agenturprovision.


Für jedes weitere Nutzungsintervall fällt die oben genannte Vertragsstrafe kumulativ an. Bsp:

  • Einräumung der Nutzungsrechte für ein Jahr. Überschreitung der Nutzungsrechte für die Dauer von 1 Jahr und 1 Monat. Vertragsstrafe: 300%


Hinweis: Für jede nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Vertragsstrafe gewünschte weitere Nutzung, ist der Kunde zur Zahlung der Agenturprovision und Buyouts gemäß der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, bzw. wird dem Kunden die weitere Nutzung auf dieser Basis angeboten.


10.3. Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Wahl, statt einer weitergehenden Gewährung von Nutzungsrechten Unterlassung zu fordern sowie die nach Verzug und Verschulden des Kunden entstehenden Anwaltsgebühren für die rechtliche Durchsetzung vorstehender Ansprüche bleiben seitens der Agentur ausdrücklich vorbehalten.

11. Sonstige Pflichten des Kunden

11.1. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur alle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, zutreffend sowie vollständig zu übermitteln.

11.2. Die gegenüber der Agentur kommunizierten Veranstaltungsinformationen und sonstige Inhalte werden unverändert an den Auftragnehmer weitergegeben. Die Zustimmung des Auftragnehmers und die Vermittlungsleistungen der Agentur beziehen sich ausschließlich auf die übermittelten Inhalte. Der Kunde erkennt an, dass die so übermittelten Inhalte ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nachträglich nicht mehr geändert, ergänzt oder bearbeitet werden können. Soweit die Parteien eine solche Änderung schriftlich vereinbaren, wird die Agentur dem Kunden mitteilen, welche Mehrkosten ggf. anfallen.

11.3. Sollte der Kunde selbst als Vermittler zwischen der Agentur und einem anderen Endkunden agieren, werden die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Nutzungsrechte ausschließlich dem Endkunden zu den in 9. stehenden Bedingungen eingeräumt. Dem Kunden werden in diesem Fall keine Nutzungsrechte eingeräumt. Sollte der Kunde die Abbildungen dennoch verwenden, ist der Kunde zur nochmaligen Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung verpflichtet (Buyout und Agenturprovision).

12. Haftungsbeschränkungen

12.1. Die Agentur schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Auftragnehmer.

12.2. Kann die Haftung der Agentur nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt oder ausgeschlossen werden, gilt dies auch für ihre Erfüllungsgehilfen.

12.3. Für den Fall, dass ein Auftragnehmer nachträglich aus nicht von der Agentur zu vertretenden Gründen wegfällt, steht der Agentur das Recht zu, eine Neu-Auswahl mit dem Kunden vorzunehmen, ohne dass dem Auftraggeber insoweit weitere Rechte wie Rücktritt oder Schadenersatz zustehen würden.

13. Umgehungsverbot

13.1. Der Kunde darf den durch die Agentur vermittelten Auftragnehmern, auf die er bereits bei einem Auftrag über die Agentur zurückgegriffen hat, für einen Zeitraum von 12 Monaten seit dem letzten Auftrag keine direkten Aufträge erteilen oder Dritten die Kontaktdaten der Auftragnehmer zukommen lassen. Vielmehr dürfen diese Talente ausschließlich über die Agentur gebucht werden. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle einer Zuwiderhandlung hiergegen, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen üblichen Agenturprovision an die Agentur zu zahlen.

13.2. Der (mögliche) Kunde darf den von der Agentur vermittelten Auftragnehmern auch dann keine direkten Aufträge erteilen oder deren Kontaktdaten an Dritte weitergeben, wenn kein Auftrag zustande kommt. Abs. 1 gilt entsprechend.

13.3. Dazu wird der Hinweis erteilt, dass ggfls. Exklusivverträge zwischen der Agentur und den vermittelten Auftragnehmern bestehen, aus denen weitergehende Ansprüche der Agentur bei Umgehungen gegenüber den vermittelten Talenten entstehen können.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.

14.2. Änderungen dieser AGB bedürfen der beiderseitigen Zustimmung in Textform (E-Mail) und dürfen auf Seiten der Parteien nur durch die jeweilige Geschäftsführung zugesagt werden.

14.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis oder den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Sitz der Agentur, soweit es sich bei beiden Parteien um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.

Bielefeld, 29.06.2022